Begriff | Definition |
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Erreichte Anwartschaft | Für beitragsorientierte Leistungszusagen, die nach dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, gibt es für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei der Entgeltumwandlung eine Sonderregelung (§ 2 Abs. 5a BetrAVG = erreichte Anwartschaft). Ihre Höhe ergibt sich aus der vom Zeitpunkt der Versorgungszusage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft aus den eingezahlten Beiträgen. Anders als beim ratierlichen Verfahren werden nur die Zeiten der Versorgungszusage berücksichtigt.
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