Begriff | Definition |
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Ersatzverfahren | Teilweise wird das versicherungsförmige Verfahren oder die versicherungsförmige Lösung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) auch als Ersatzverfahren bezeichnet.
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Ersatzverfahren | Teilweise wird das versicherungsförmige Verfahren oder die versicherungsförmige Lösung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) auch als Ersatzverfahren bezeichnet.
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