Begriff | Definition | ||||
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Ertragsanteil | Der Ertragsanteilist der steuerpflichtige Teil des Auszahlungsbetrages einer betrieblichen Altersversorgung, der auf individuell oder nach § 40b EStG pauschal versteuerten Beiträgen beruht. Seine Höhe ist ein bestimmter Prozentsatz, der anhand amtlicher Tabellen ermittelt wird. Die Höhe ist abhängig vom Alter des Versorgungsempfängers bei Versorgungsbeginn und der Art der Rente (BFH 22.11.2006 – X R 29/05, Rn. 14, BFHE 216, 124). Die Höhe des Ertragsanteils hängt davon ab, ob die Rente als lebenslange oder abgekürzte Leibrente gezahlt wird. Die Leibrenteist eine Form Rentenzahlung, die an das Leben des Versorgungsempfängers gebunden ist. Es gibt zwei verschiedene Formen der Leibrente:
Für abgekürzte Leibrentengibt es einen besonderen steuerpflichtigen Ertragsanteil (§ 55 EStDV). Er hängt von der Laufzeit der Rente ab. Bei der Ertragsanteilbesteuerung wird nur der Ertrag (z. B. Zinsen und Zinseszinsen) besteuert, wenn schon die Aufwendungen (Beiträge/Zuwendungen) für die betriebliche Altersvorsorge voll oder pauschal besteuert worden sind. Würde der volle Auszahlungsbetrag noch einmal besteuert, läge eine unzulässige Doppelbesteuerung vor.
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