Begriff | Definition |
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Erwerbsminderungsrente | Seit dem 1. Januar 2001 gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (EM) (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 27, lexetius.com 2011, 7296). Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) nur noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung abgelöst. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält ein Versicherter seit 2001, der gesundheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Sollte bei einem drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögen (teilweise Erwerbsminderung) kein Arbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sein, ist aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten konkreten Betrachtungsweise ebenfalls die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit möglich. 2001 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelöst.
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