Begriff | Definition |
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Erwerbsunfähigkeitsrente | In der gesetzlichen Rentenversicherung gab es bis 2001 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) (BAG 15.03.2016 – 3 AZR 476/15, Rn. 35, JurionRs 2016, 19866). Voraussetzung für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente war es, dass neben dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war. Sie wird längstens bis zum Anspruch auf die Regelaltersrente gezahlt. Am 1. Januar 2001 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelöst. Erwerbsunfähig war bis 31. Dezember 2000 derjenige Versicherte, der aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung keine regelmäßige Erwerbstätigkeit ausüben oder nur bis 630 DM brutto monatlich hinzuverdienen konnte.[1] Konnte der Versicherte noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, war er nicht erwerbsunfähig.
[1] BAG 19.04.1983 – 3 AZR 4/81, AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG
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