Begriff | Definition |
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Flexi-Rente | Auch die neugestaltete gesetzliche Flexi-Rente ist keine Vollrente, die erforderlich wäre, um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vorzeitig beziehen zu können. Die §§ 6, 22 BetrAVG n.F. sind tarifdispositiv. Deshalb können selbst die Tarifvertragsparteien die Vesorgungsordnungen nicht so gestalten, dass mit ihr die Voraussetzungen für den vorzeitigen Bezug einer betrieblichen Altersleistung erfüllt werden könnten. Mit der Reform des Flexi-Renten-Rechts wurde die Möglichkeit verändert, Rentenabschläge durch freiwillige Einzahlungen auszugleichen. Beabsichtigt z.B. ein Arbeitnehmer, der das 50.Lebensjahr vollendet hat, die Altersrente für langjährige Versicherte mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, dann hat er seit 1. Juli 2017 die Möglichkeit, die Abschläge durch freiwillige Zahlungen auszugleichen. Nimmt er später die gesetzliche Rente nicht vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch, dann erhöht sich die Rente entsprechend. Die eingezahlten Beiträge werden bis zum Beginn der Rente verzinst. Ab Rentenbeginn werden sie - wie die anderen Rententeile - nach § 65 SGB IV jährlich am 1. Juli grundsätzlich nach der Nettolohnentwicklung angepasst.
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