Begriff | Definition |
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Garantieanpassung | Bei Neuzusagen – nach dem 31. Dezember 1998 zugesagt – kann sich der Arbeitgeber verpflichten, die laufenden Leistungen jährlich wenigstens um ein Prozent zu erhöhen (Garantieanpassung oder Mindestanpassung) (BAG 11.10.2012 – 3 AZR 527/09, Rn. 51 ff., BAGE 139, 252; 28.06.2011 – 3 AZR 137/09, Rn.19, openJur 2012, 26419). Auch Betriebsrentner oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien können bei Neuzusagen vereinbaren, dass Betriebsrenten jährlich – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes – mindestens um ein Prozent erhöht werden. Die dreijährige Pflichtanpassungsprüfungwird damit abgelöst. Für Altzusagen – vor 1. Januar 1999 zugesagt oder vereinbart – können nur die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag die Garantieanpassung vereinbaren (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 431/10, lexetius.com 2012, 6126). Die Garantieanpassung entfällt bei Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (Überschussanpassung).
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