Begriff | Definition |
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Gehaltsverzicht | Bei einer Entgeltumwandlung (BAG 21.01.2014 – 3 AZR 807/11, Rn. 20, lexetius.com 2014, 1439) wird auf die Barauszahlung von Gehaltsteilen zugunsten einer wertgleichen Versorgungswirtschaft verzichtet (Gehaltsverzicht). Tarifliches Entgelt kann nur dann umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag die Entgeltumwandlung zulässt oder sie regelt (BAG 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, Rn. 16, BAGE 137, 357). Entgelt, das auf einer Betriebsvereinbarung beruht, kann erst umgewandelt werden, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. In einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kann die Entgeltumwandlung geregelt und damit zugelassen werden.
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