Begriff | Definition | ||||
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Geringfügig Beschäftigte | Im Rahmen des Betriebsrentengesetzes und in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz gelten als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis nicht mehr als
ausmacht.
ausmacht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss, wenn er für die geringfähig Beschäftigten Beiträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg (Pensionskasse, Drektversicherung, Pensionsfonds) zahlt. Bei dieser Förderung handelt es sich um eine lohnsteuerliche Erstattung des vom Arbeitgeber entrichteten Beitrags. Er ist auf 30 Prozent begrenzt und darf maximal 144 Euro betragen. Um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen, muss der Arbeitgeberbeitrag mindestens 240 Euro betragen. Der förderfähige Beitrag ist jährlich auf 480 Euro begrenzt. Wahrscheinlich kann mit dieser minimalen Förderung die Altersarmut bei den geringfügig Beschäftigten weder gemindert noch beseitigt werden.
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