Begriff | Definition |
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Gesamtversorgung | Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber einseitig bekanntgibt, dass er den Arbeitnehmern, die die von ihm festgelegten Voraussetzungen erfüllen, bestimmte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren will. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Zusage bedarf es nicht. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Die Gesamtversorgung ist eine Vollversorgung. Bei ihr wird je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ein bestimmter Prozentsatz (Versorgungsfaktor) der versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgeltes (brutto) der letzten Monate vor dem Versorgungsbeginn als Versorgung zugesagt. Gesetzliche Rente, Betriebsrente und andere anrechenbare Leistungen sind die Gesamtversorgung. Die Renten werden mit dem Bruttobetrag und nicht mit dem Nettobetrag angerechnet, d.h. die Beitragsanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung des Rentners werden bei der Berechnung mit berücksichtigt. Gesamtversorgungszusage: Eine Gesamtversorgungszusage liegt vor, wenn die Höhe der Versorgung sowohl von der Höhe des Verdienstes in einem bestimmten Zeitraum vor dem Versorgungsfall als auch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt. Bei ihr wird ein bestimmter Prozentsatz der letzten Vergütung – beispielsweise das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate vor dem Versorgungsfall − als Versorgung zugesagt.[1] Die Höhe des Prozentsatzes des letzten Arbeitseinkommens hängt in der Regel von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Darauf werden die gesetzliche Rente und andere genau benannte Leistungen angerechnet. Die anrechenbaren Leistungen müssen in einer Versorgungsregelung genau definiert sein. Die gesetzliche Rente wird dabei mit dem Bruttobetrag und nicht mit dem Nettobetrag angerechnet, das heißt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Anrechnung nicht abgezogen. Bei einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung nimmt der Arbeitnehmer den während seiner Erwerbstätigkeit erworbenen Lebensstandard grundsätzlich in den Ruhestand mit. Es ist ein Versorgungsgrad von etwa 90 bis 100 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts anzustreben. Liegt die Gesamtversorgung unter diesem Niveau, dann sollte versucht werden, diese Versorgungslücke durch eine eigene private oder betrieblichen Altersvorsorge (z. B. Entgeltumwandlung) zu schließen.[2]
[1] BAG 13.01.2015 – 3 AZR 897/12, Rn. 20, lexetius.com 2015, 883 [2] BAG 19.04.2011 – 3 AZR 154/09, Rn. 14, BAGE 137, 357
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