Begriff | Definition | ||||||||||||||||
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Gesamtzusage | Gesamtzusage: Eine Gesamtzusage ist die vom Arbeitgeber in allgemeiner Form an alle Arbeitnehmer oder Teile von ihnen erklärte Zusicherung, ihnen freiwillig zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (BAG 13.01-2015 - 3 AZR 897/12, Rn. 20, lexetius.com 2015, 883). Dieses Angebot ist von den Betroffenen nicht ausdrücklich anzunehmen. Einer Annahmeerklärung bedarf es nicht; sie wird auch nicht erwartet. Die Gesamtzusage wird zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Sie wird bereits dann wirksam, wenn sie in einer Form verbreitet wird, dass der einzelne Arbeitnehmer typischerweise von ihr Kenntnis nehmen konnte. Auf die konkrete Kenntnis eines jeden einzelnen Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Allerdings kann das Angebot auch ausdrücklich angenommen werden, durch eine ausdrückliche Bestätigung oder durch eine konkludente Handlung. Obwohl die Gesamtzusage einen individuellen Charakter hat, ist ihr kollektiver Bezug den Arbeitnehmern dadurch erkennbar, dass die zusätzliche Leistung allen oder Gruppen von Beschäftigten angeboten wird. Auch eine betriebliche Altersvorsorge kann vom Arbeitgeber in der Form einer Gesamtzusage einseitig gegenüber den Beschäftigten erteilt werden (ohne das Erfordernis einer ausdrücklichen Annahmeerklärung). Sie kann durch
erfolgen. Es handelt es sich um ein gleichstrukturiertes Versorgungsangebot, das sich an alle Beschäftigten oder bestimmte Teilen der Belegschaft richtet.[1] Die Gesamtzusage ist eine Individualzusage. Mit den Mitteln des individuellen Arbeitsrechts kann sie abgeändert werden.[2] Individual-rechtliche Änderungsmöglichkeiten sind:
[1] BAG 17.06.2014 – 3 AZR 676/12, Rn. 45, openJur 2014, 26268 [2] BAG 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 14, lexetius.com 2014, 3809
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