Begriff | Definition |
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Getrenntlebendklausel | In einigen Versorgungsordnungen kann festgelegt werden, dass eine Witwen- oder Witwerversorgung nur dann zu zahlen ist, wenn die Ehegatten beim Tode des Begünstigten nicht getrennt gelebt haben (Getrenntlebendklausel). Sie leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestanden hat und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wollte, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnte (BAG 28.03.1995 – 3 AZR 343/94, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung). Eine Getrenntlebendklausel verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), weil intakte Ehen und getrennt lebende Ehegatten nicht gleichzubehandeln sind. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG 29.02.1980 – 1 BvR 1231/79. AP Nr. 183a zu § 242 BGB Ruhegehalt).
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