Begriff | Definition |
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Gleichbehandlung | Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer ergibt sich bei Versorgungszusagen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 17.06.2014 – 3 AZR 529/12, Rn. 48, lexetius.com 2014, 2933). Er ist im § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich als eine Anspruchsgrundlage aufgeführt. Bei einer Versorgungszusage bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, dass allen Arbeitnehmern eine oder eine gleichwertige betriebliche Altersversorgung zugesagt werden muss. Zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen kann differenziert werden. Die Differenzierung muss sachlich begründet sein. Es müssen objektive Gründe vorliegen, die auf vernünftigen, einleuchtenden Wertentscheidungen beruhen und die nicht gegen übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Eine Ungleichbehandlung darf nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung führen.
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