Begriff | Definition |
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Gleichwertigkeit | Eine betriebliche Altersvorsorge liegt auch dann vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine gleichwertige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (BAG 15.09.2009 – 3 AZR 17/09, Rn. 21 ff., BAGE 132, 100). Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung dafür, dass Entgeltumwandlungsbeiträge arbeitsrechtlich als betriebliche Altersvorsorge anerkannt werden. Die Wertgleichheit bezieht sich auf den Bruttobetrag und nicht auf den – je nach Familienstand – schwankenden Nettobetrag. Etwas umstritten ist, wann eine Gleichwertigkeit vorliegt. Für die Ermittlung der Wertgleichheit bieten sich vorrangig versicherungsmathematische Methoden an. In der Regel kann sie nur dann erreicht werden, wenn eine Mindestverzinsung erreicht wird. Ausnahme: Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung muss bei Beginn der Auszahlung mindestens die Summe der zugesagten Beiträge (Mindestleistung) zur Verfügung stehen, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung wird außer Acht gelassen. Zu Schwierigkeiten konnte es in der Vergangenheit kommen, wenn ein Versorgungstarif gezillmert war. In der Zwischenzeit wurde geregelt, dass die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen sind. Sollte die Zillmerung bei einer Entgeltumwandlung unzulässig sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Der Arbeitgeber hat nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG dem Arbeitnehmer anstelle des umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zuzusagen. Ist die zugesagte Versorgung unzureichend, hat der Arbeitgeber die Versorgung soweit aufzustocken, dass die Wertgleichheit erreicht wird. Die Wertgleichheit der betrieblichen Altersversorgung entspricht dem gesetzlichen Ziel, sowohl für einen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen als auch den Arbeitnehmer vor unzureichenden Versorgungszusagen zu schützen.
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