Begriff | Definition |
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Günstigkeitsprinzip | Das Günstigkeitsprinzip ist im Arbeitsrecht Ausdruck eines arbeitsrechtlichen Schutzprinzips. Es ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Mit ihm soll gewährleistet werden, dass in Einzelarbeitsverträgen von den Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf (BAG 15.02.2011 - 3 AZR 196/09, Rn. 55, lexetius.com 2011, 2829; 16.09.1986 - GS 1/82, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Für den Arbeitnehmer ist die jeweils günstigere Regelung anzuwenden und die ungünstigere wird verdrängt, es sei denn, die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu. Es regelt das Verhältnis von einzelvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen. Grundsätzlich schreibt es den Vorrang einer günstigeren Individualvereinbarung gegenüber einem Kollektivvertrag vor (Einzelvertrag zu Betriebs- oder Dienstvereinbarung bzw. Tarifvertrag). Selbst bei zwingenden Arbeitsgesetzen ist es anzuwenden (BAG 19.07.2016 - 3 AZR 134/14, Rn. 45, lexetius.co 2016, 3149). Nach dem Günstigkeitsprinzip ist die für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anzuwenden. Bei einem Günstigkeitsvergleich kommt es nicht auf das persönliche Interesse des Einzelnen an. Es ist nach objektiven Kriterien zu bewerten.
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