Begriff | Definition | |
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Hinterbliebenenversorgung | Die Versorgungszusage eines Arbeitgebers (betriebliche Altersversorgung) kann auch Hinterbliebenenleistungen vorsehen. Es ist der Personenkreis festzulegen, der versorgungsberechtigt sein soll (BAG 21.02.2017 – 3 AZR 294/15, lexetius.com 2017, 902). Dies können steuerrechtlich sein:
Mit Einschränkung der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin.
Grundsätzlich ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich, die Hinterbliebenenleistungen einzuschränken.[1] Nach Rechtsprechung und Literatur sind folgende Einschränkungen möglich:
Ausschlussklauseln sollen deshalb zulässig sein, weil der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Hinterbliebenen eine Versorgung zuzusagen[2]. Sagt er sie zu, hat er die von den Grundrechten gezogenen Grenzen zu beachten.
[1] BAG 28.03.1995 – 3 AZR 343/94, AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung [2] BAG 15.10.2013 – 3 AZR 294/11, Rn. 19 ff., BAGE 146, 200
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