Begriff | Definition | |||||||||||||||||||||||||||
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Indexanpassung | Die Indexanpassung ist grundsätzlich bei den laufenden Leistungen in allen fünf Durchführungswegen vorzunehmen (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, Rn. 21, openJur 2015, 11393). Ausnahmen: Bei einer Garantie- oder Überschussanpassung ist keine Anpassung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet werden würde. Der Anpassungsbedarf einer Betriebsrente wird bei der Indexanpassung auf der Grundlage des seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlustes errechnet.[1] Für die Erhöhung der Betriebsrenten ist der im Prüfungszeitraum eingetretene Kaufkraftverlust in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgebend. Er ist nach den monatlichen Indexwerten zu berechnen:
[1] BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 21, openJur 2015, 11393
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