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Begriff Definition
Indexanpassung

Die Indexanpassung ist grundsätzlich bei den laufenden Leistungen in allen fünf Durchführungswegen vorzunehmen (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, Rn. 21, openJur 2015, 11393). Ausnahmen: Bei einer Garantie- oder Überschussanpas­sung ist keine Anpassung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen durch eine An­passung übermäßig belastet werden würde.

Der Anpassungsbedarf einer Betriebsrente wird bei der Indexan­passung auf der Grund­lage des seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraft­verlustes er­rechnet.[1] Für die Erhöhung der Be­triebs­renten ist der im Prüfungszeitraum eingetretene Kaufkraft­verlust in Höhe des Anstiegs des Ver­braucherpreisindexes für Deutschland maßgebend. Er ist nach den monatli­chen Indexwerten zu berechnen:

Berechnung der Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex
     
Rentenbeginn 01.01.2012  
Anpassungsstichtag 01.01.2015 = 36 Monate
     

Verbraucherpreisindex für Deutschland

Basis 2010

 
Monat Dezember 2012 102,9  
Monat Dezember 2014 106,7 (106,7 : 102,9 − 1) x 100 = 3,7 %
     

 

 


[1] BAG 10.02.2015 – 3 AZR 37/14, Rn. 21, openJur 2015, 11393

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