Begriff | Definition | ||||||||||||||||
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Insolvenzsicherung | Um die vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungszusagen gegen eine Insolvenz (Konkurs) des Unternehmens zu schützen, wurde 1975 mit dem Betriebsrentengesetz die Insolvenzsicherung eingeführt. Träger der Insolvenzsicherung ist als Selbsthilfeeinrichtung der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln. Die Versorgungsleistungen und gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung sind seit 1975 gegen die Insolvenz des Arbeitgebers gesichert (BAG 15.06.2010 – 3 AZR 334/09, Rn. 33, BAGE 134, 372). Die Insolvenzsicherung war und ist sozialpolitisch besonders wichtig, damit die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht leer ausgehen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Mitglied des PSVaG sind alle Arbeitgeber kraft Gesetz, die Versorgungszusagen abgegeben haben, die gegen Insolvenz zu sichern sind. Ansprüche der Versorgungsberechtigten einer betrieblichen Altersversorgung sind gegen Insolvenz abzusichern, wenn sie auf
Ein Anspruch aus einer Direktversicherung ist dann gegen Insolvenz zu schützen, wenn er nach der Unverfallbarkeit nur mit einem widerruflichen Bezugsrecht ausgestattet ist oder wenn die Anwartschaft vom Arbeitgeber abgetreten, verpfändet oder beliehen ist.[1] Der PSVaG sichert auch die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers ab, wenn sie über einen Pensionsfonds erfolgt, denn der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Zusage für eine eventuelle Unterdeckung bei einem Pensionsfonds (§ 7 Abs. 2 BetrAVG) einzustehen. Im Falle der Insolvenz eines der Mitglieder (Arbeitgeber) gewährleistet der PSVaG, dass laufende Leistungen weitergezahlt und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften (Unverfallbarkeit) später im Leistungsfall bedient werden.[2] Die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel hatten bis 2005 die Mitglieder durch jährliche Beiträge im Rentenwert-Umlageverfahrenaufzubringen. Ab dem Beitragsjahr 2006 wurde das Finanzierungsverfahren auf die volle Ausfinanzierung der zur Insolvenzsicherung erforderlichen Beträge umgestellt. Der PSVaG hat auch für die zugesagten Leistungen einzustehen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge zur Insolvenzversicherung gezahlt hat aber sie hätte zahlen müssen. Die Einstandspflicht des PSVaG ist nur bei einer gesetzlichen Unverfallbarkeit gegeben. Sind die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vertraglich verkürzt worden, dann haben diese Anwartschaften keinen Insolvenzschutz durch den PSVaG, wenn die gesetzliche Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist. Eine private Absicherung ist möglich. Der PSVaG sichert die Ansprüche die Arbeitnehmer nicht nur bei einer Insolvenz ab, sondern auch bei:
Die freiwillige Auflösung (Liquidation) eines Unternehmens ist kein Sicherungsfall. Denn bei einer Liquidation müssen alle Zahlungsverpflichtungen erst erfüllt sein, ehe das Unternehmen im Handelsregister gelöscht werden kann. Die Leistungen des PSVaG sind begrenzt. Bei laufenden Leistungen haftet er nur bis zur Höhe des Dreifachen der Bezugsgrößen (2017 = 8.925 Euro West und 7.980 Euro Ost). Bei einer einmaligen Kapitalleistung beträgt die Höchstgrenze das 120fache der maximalen Monatsrente (2017 = 1.071.000 Euro West und 957.600 Euro Ost) oder das Zehnfache der ersten fälligen Jahresrente. Diese Höchstgrenzen gelten sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrenten (Entgeltumwandlung). Die Entgeltumwandlung darf grundsätzlich nicht mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ausmachen, es sei denn, der Arbeitgeber hat eine mindestens gleichwertige Versorgung finanziert. Die Mittel für die Insolvenzsicherung werden von den Arbeitgebern aufgebracht, die eine betriebliche Altersversorgung in einer abzusichernden Form zugesagt haben (siehe oben). Dagegen bedürfen Versorgungszusagen einer Pensionskasse oder Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht keiner Insolvenzsicherung. Diese Ansprüche dürfen vom Arbeitgeber weder abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Sie sind aufgrund der gesetzlichen Anlagevorschriften und der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht ausreichend abgesichert oder sollten es sein. Der PSVaG haftet nicht für Erhöhungen und Verbesserungen der Zusagen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Versicherungsfall vereinbart worden sind. Die zweijährige Wartezeit gilt nicht für Versorgungszusagen, die ab 1. Januar 2002 erteilt wurden oder wenn sie auf Entgeltumwandlungsbeiträgen beruhen. Bei ihnen tritt der sofortige Insolvenzschutz ein, wenn die Beiträge die Vier-Prozent-Grenze nicht überschreiten. Der PSVaG ist nicht verpflichtet, die laufenden Leistungen an die Preisentwicklung anzupassen. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat ausdrücklich eine Anpassung zugesichert.
[1] BAG 17.10.1995 – 3 AZR 420/94, AP Nr. 2 zu § 7 BetrAVG Lebensversicherung [2] BAG 20.05.2014 – 3 AZR 1094/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2192
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