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Begriff Definition
Invaliditätsversorgung

Die Versorgungsordnung kann eine Versorgung bei Invalidität vorse­hen (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, BAGE 145, 314). Eine Invaliditätsleistung wird mit Eintritt der Invalidität (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder Er­werbsminderung) fällig. Invalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund kör­perlicher, geis­tiger oder seelischer Gebrechen voraussichtlich auf Dauer oder zumindest über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Begriff der Invalidität ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel werden in den Versorgungsord­nungen die Begriffe der Invalidität der gesetzlichen Rentenversicherung übernom­men. Wird in der Versorgungsordnung der Invaliditätsbegriff nicht definiert, gelten die Begriffe der gesetzlichen Renten­versicherung (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 15, lexetius.com 2011, 7296). Die Versorgungsordnung kann einen eigenen Be­griff der Invali­dität vorse­hen, der von den gesetzlichen Begriffen abweicht.

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