Begriff | Definition |
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Invaliditätsversorgung | Die Versorgungsordnung kann eine Versorgung bei Invalidität vorsehen (BAG 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 13, BAGE 145, 314). Eine Invaliditätsleistung wird mit Eintritt der Invalidität (Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung) fällig. Invalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen voraussichtlich auf Dauer oder zumindest über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Begriff der Invalidität ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel werden in den Versorgungsordnungen die Begriffe der Invalidität der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Wird in der Versorgungsordnung der Invaliditätsbegriff nicht definiert, gelten die Begriffe der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 11.10.2011 – 3 AZR 795/09, Rn. 15, lexetius.com 2011, 7296). Die Versorgungsordnung kann einen eigenen Begriff der Invalidität vorsehen, der von den gesetzlichen Begriffen abweicht.
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