Begriff | Definition |
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Kapitaldeckungsgrad | Der Kapitaldeckungsgrad bildet seit 1. Januar 2018 nach § 36 PFAV das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen des Versorgungsträgers und dem Barwert der Zusage ohne versicherungsförmige Garantien zu erbringenden Leistungen ab. Dabei ist der Rechnungszins vorsichtig zu wählen und er muss
angemessen berücksichtigen. Der Barwert ist regelmäßig - wenigstens einmal im Jahr - zu überprüfen. Auf Grund des Prüfungsergebnisses sind die Leistungen anzupassen. Die Leistungen sind nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zu kürzen, wenn der Kapitaldeckungsgrad niedriger als 100 Prozent ist. Die Leistungen sind zu erhöhen, wenn er 125 Prozent übersteigt. Nach der Erhöhung darf er 110 Prozent nicht unterschreiten, das heißt, es ist ein Puffer von 10 Prozent vorhanden oder anders gesagt, der Wert des vorhandenen Kapitals liegt bei 110 Prozent des Barwertes der Verpflichtungen.
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