Begriff | Definition |
---|---|
Kindererziehungszeiten | Kindererziehungszeiten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, wenn es ab 1992 geboren ist. Wurde das Kind vor 1992 geboren, werden seit 1. Juli 2014 zwei Jahre pro Kind als Erziehungszeit angerechnet. Davor ist nur ein Jahr für jedes Kind angerechnet worden. Diese Zeiten sind Beitragszeiten. Sie werden mit dem Durchschnittentgelt aller Pflichtversicherten bewertet (ein Rentenpunkt pro Jahr). Der Bund zahlt die Pflichtbeiträge. Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr sind Berücksichtigungszeiten. Zeiten der Kindererziehung wirken bei dem Elternteil rentenbegründend und rentensteigernd, der das Kind erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehungdes Kindes können die Eltern übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit ganz oder teilweise zuzuordnen ist. Erklären sich die Eltern nicht, werden sie bei der Mutter angerechnet. Kindererziehungszeiten werden auch bei Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern anerkannt.
Zugriffe - 3532
|