Begriff | Definition |
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Koalitionsfreiheit | In Art. 9 Abs. 3 GG ist die Koalitionsfreiheit verankert. Es ist das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sich jeweils zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen (BVerfG 06.02.2007 – 1 BvR 978/05, Rn. 23 ff., lexetius.com 2007, 191) . Die Koalitionsfreiheit eröffnet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, eine Gewerkschaft zu gründen oder Mitglied einer Gewerkschaft zu werden. Arbeitgeber haben das Recht einen Arbeitgeberverband zu gründen oder Mitglied eines Verbandes zu werden. Durch die Koalitionsfreiheit sollen Arbeitnehmer in die Lage versetzen werden, sich gleichberechtigt an der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu beteiligen. Sie schützt nicht nur die Gründung, sondern auch die Betätigung der Koalition (z. B. Abschluss von Tarifverträgen, Streikrecht).[1] Jeder Einzelne hat das Recht einer Koalition beizutreten (positive Koalitionsfreiheit), aber er muss sein Recht nicht wahrnehmen (negative Koalitionsfreiheit). Eine Koalition ist tariffähig, wenn sie streikbereit und kampffähig ist, das heißt, ob sie bereit ist einen Arbeitskampf zu führen, ihn organisieren kann und ob sie über ausreichende Finanzmittel verfügt, um einen Streik finanzieren zu können.[2]
[1] BAG 13.03.2013 – 5 AZR 954/11, Rn. 16 ff., BAGE 144, 306 [2] BAG 05.10.2010 – 1 ABR 88/09, Rn. 27 ff., 24 ff., BAGE 136, 1
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