Begriff | Definition |
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Kündigung | Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist (BAG 19.01.1956 – 2 AZR 80/55, AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung. Im Interesse der Rechtssicherheit muss sie klar und zweifelsfrei erkennen lassen, welches Rechtsverhältnis und zu welchem Zeitpunkt es beendet werden soll (BAG 15.03.1991 – 2 AZR 516/9, AP Nr. 2 zu § 47 BBiG). Mit Zugang wird die Kündigung wirksam. Sie muss vom Gekündigten nicht angenommen werden, um wirksam zu werden. Eine Kündigung kann sowohl fristgerecht (ordentlich) als auch fristlos (außerordentlich) erklärt werden.
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