Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Leistungsplan | Der Leistungsplan (wird auch als Versorgungsordnung, Unterstützungsrichtlinie oder Pensionsplan bezeichnet) ist grundsätzlich für alle Durchführungswege das Regelwerk, in dem die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Versorgungsverhältnis festgelegt sind (BAG 26.04.1988 – 3 AZR 168/86, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Festgelegt ist in ihm, wie die zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln des Arbeitgebers (Dotierungsrahmen) innerhalb der Zweckbestimmung verteilt werden sollen.[1] Es sind die Voraussetzungen zu beschreiben, die zu erfüllen sind, um einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung zu erwerben und welche vertraglichen Nebenpflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen sind. Die Aufstellung des Leistungsplanes ist mitbestimmungspflichtig. Beabsichtigt der Arbeitgeber die bisherige betriebliche Versorgungszusage durch Widerruf zu verändern oder ihre Leistungen zu kürzen,[2] dann kann sich der Dotierungsrahmen verändern. Ein veränderter Leistungsplan wird nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat ihm zugestimmt hat. Bei der Aufstellung des Leistungsplanes steht dem Betriebsrat nach § 87 BetrVG Abs. 1 Nr. 8 oder 10 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu. Bei einer Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Im Leistungsplan können z. B. folgende Sachverhalte geregelt werden:
Auch die Einrichtung eines Girokontos und die für die Berechnung oder Auszahlung der Betriebsrente erforderliche Erklärungen können dazu gehören. Arbeitgeber oder Versorgungsträger können die Zahlung der Betriebsrente so lange verweigern, solange diese Nebenpflichten nicht erfüllt sind. Sind einzelnen Sachverhalte des Leistungsplans nicht klar geregelt und kommt es nach Anwendung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden zu Auslegungsschwierigkeiten, so ist die Unklarheitsregel anzuwenden.[3]
[1] BAG 12.06.1975 – 3 ABR 137/72; 3 ABR 13/74; 3 ABR 66/74, AP Nr. 1 – 3 zu § 87 BetrVG Altersversorgung [2] BAG 18.10.2011 – 1 AZR 376/10, Rn. 13, openJur 2011, 26476 [3] BAG 02.07.2009 – 3 AZR 501/07, lexetius.com 2009, 1854; 12.06.2007 – 3 AZR 83/06, BAGE 123, 91; DB 2008, 480
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