Begriff | Definition |
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Leistungszusage | Eine Leistungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ab Eintritt eines Versorgungsfalles eine bestimmte Leistung zusagt (BAG 28.10.2008 – 3 AZR 317/07, Rn. 26 f., 33 ff., BAGE 128 199). Sie ist die klassische Zusageform der betrieblichen Altersvorsorge, die immer mehr durch die beitragsorientierte Leistungszusage (aber auch die Beitragszusage mit Mindestleistung) abgelöst wird. Im englischsprachigen Raum werden Leistungszusagen als „defined benefit“ bezeichnet. Bei ihnen trägt der Arbeitgeber das Risiko der Finanzierung und die Leistungspflicht wird durch ein biologisches Ereignis ausgelöst. Dabei kann es sich sowohl um reine Leistungszusagen als auch um beitragsorientierte Leistungszusagen handeln. Sie unterschieden sich streng von den Beitragszusagen (defines contribution). Beitragsorientierte Leistungszusage: Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln. Bei ihr werden den Arbeitnehmern die Beiträge mitgeteilt sowie die sich daraus ergebenden Leistungen (§ 2 Abs. 5a BetrAVG). Sie kann arbeitgeber-, arbeitnehmer- oder mischfinanziert sein.[1] Die vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge werden vom Versorgungsträger nach seinen Rechnungsgrundlagen in eine Leistung umgerechnet. Die so errechnete Versorgungsleistung ist nach Abzug der gesetzlichen Abgaben (Steuern, SV-Beiträge) an den Versorgungsberechtigen im vollen Umfang auszuzahlen. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in der Praxis die wichtigste Zusageform.
[1] BAG 07.09.2004 – 3 AZR 550/03, Rn. 31 f., BAGE 112, 1
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