Begriff | Definition |
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Mindestehedauerklausel | Die Witwen- oder Witwerunterstützung kann durch eine Mindestehedauerklausel eingeschränkt werden (BAG 19.02.2002 – 3 AZR 99/01, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung). Dadurch soll vermieden werden, dass eine Ehe geschlossen wurde, um bewusst eine Versorgung (Versorgungsehe) sicherzustellen. Durch eine Hinterbliebenenversorgung soll einem Arbeitnehmer die Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen genommen werden. Dabei kann aber die Dauer der Ehe bedeutungsvoll sein. Nicht jede Ehe muss von Anfang an gleich behandelt werden. Der Arbeitgeber kann seinen Aufwand für die Hinterbliebenenversorgung so begrenzen, dass für eine Hinterbliebenenversorgung eine bestimmte Mindestdauer der Ehe erforderlich ist. Ein Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) liegt bei einer Mindestehedauerklausel grundsätzlich nicht vor, weil der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Hinterbliebenenversorgung vorzusehen. Sie verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Ausschluss der Witwenversorgung nicht willkürlich ist, sondern wenn er auf sachlichen Gesichtspunkten und Erwägungen beruht.
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