Begriff | Definition |
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Mitbestimmungspflichtige Betriebsvereinbarung |
Eine Betriebsvereinbarung ist mitbestimmungspflichtig und deshalb erzwingbar, wenn die zu regelnden Angelegenheiten der Mitbestimmung unterliegen. In welchen Fällen der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung erzwingen kann, ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften − insbesondere aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Eine Angelegenheit ist mitbestimmungspflichtig, wenn der Spruch der Einigungsstelle die Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verbindlich ersetzen kann
(§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken nach Ablauf der Kündigungsfrist nach ( Nachwirkung). Ihre Normen wirken so lange nach, bis die Betriebsvereinbarung durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Das kann eine Aufhebungs- oder Änderungsbetriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder eine einzelvertragliche Regelung sein. Auf die Nachwirkung kann in der Betriebsvereinbarung verzichtet werden.
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