Begriff | Definition |
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Nachholende Anpassung |
Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit die Betriebsrenten wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht oder nur teilweise angepasst, ist grundsätzlich bei der Folgeprüfung von der Teuerungsrate auszugehen, die sich vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag ergibt. Mit einer nachholenden Anpassung soll das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt werden.
Eine nachholende Anpassung entfällt, bei einer Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde und sie zu Recht unterblieben ist.
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