Begriff | Definition |
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Nachträgliche Anpassung |
Eine nachträgliche Anpassung hat zu erfolgen, wenn der Versorgungsempfänger die aktuelle Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers angreift und sich erweist, dass sie nicht korrekt ist. Sie hätte höher ausfallen müssen. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber ab dem Anpassungsstichtag die Anpassung im zutreffenden Umfang zu leisten.
Reagiert der Arbeitgeber nicht auf den Widerspruch oder lehnt er die erhöhte Anpassung ab und war die Anpassungsentscheidung nicht korrekt, hat der Versorgungsempfänger sie bis zum Tag vor dem nächsten Anpassungsstichtag gegenüber dem Arbeitgeber wenigstens außergerichtlich geltend zu machen (Rüge). Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt.
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