Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||
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Nachwirkung | Das Näherungsverfahren ist dann von Bedeutung, wenn die betriebliche Altersversorgung als Gesamtversorgung zugesagt worden ist. Bei ihrer Berechnung ist die gesetzliche Rente mit zu berücksichtigen. Kann die Höhe der Rente nicht durch den Nachweis der bisher erworbenen Entgeltpunkte nachgewiesen werden, ist eine fiktive Rentenberechnung nach dem Näherungsverfahren vorzunehmen. Für die Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren gilt folgende Formel:
Als Versicherungsjahre werden nur die vollen Jahre nach vollendetem 20. Lebensjahr berücksichtigt. Kann ein Arbeitnehmer durch eine Rentenauskunft die tatsächliche Zahl der Entgeltpunkte nachweisen, dann ist die Rente grundsätzlich aus den persönlichen Entgeltpunkten zu errechnen. Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (Mitbestimmung), wirken so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung kann vorher oder nachträglich ausgeschlossen werden. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren und teils freiwilligen Regelungen wirken nur hinsichtlich der Sachverhalte nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen (teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung).[1] Dies setzt voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und nicht nachwirkenden Teil aufspalten lässt. Andernfalls wirkt zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung nach. Dies gilt auch für betriebliche Sozialleistungen, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Leistungen durch die Kündigung nicht ersatzlos streicht, sondern sie nur neu strukturieren oder umverteilen will. Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung[2] unterliegen, entfalten keine Nachwirkung (freiwillige Betriebsvereinbarung).[3] Ihre Wirkung endet mit Ablauf ihrer Geltungsdauer (Ablauf der Kündigungsfrist oder Befristung). Die Betriebsparteien können bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Nachwirkung vereinbaren. Versorgungsbesitzstände von Arbeitnehmern aus einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung sind nach ihrer Kündigung allerdings unabhängig von der Frage der Nachwirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Die Normen eines Tarifvertrages gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist unmittelbar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Im Tarifvertragsgesetz ist eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung nicht vorgesehen.[4] Die Nachwirkung kann vertraglich abgedungen werden. Sie entfällt, wenn sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird, die denselben Regelungsbereich umfasst. Eine andere Abmachung kann eine einzelvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.
[1]BAG 09.07.2013 – 1 AZR 275/12, Rn. 18 ff., lexetius.com 2013, 3975; 05.10.2010 – 1 ABR 20/09, Rn. 18, BAGE 135, 382 [2] BAG 25.01.2000 – 1 ABR 3/99, Rn. 28, BAGE 92, 276; 26.04.1988 – 3 AZR 168/86, AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung [3] BAG 05.10.2010 – 1 ABR 20/09, Rn. 9, 16 ff., BAGE 135, 382. [4] BAG 01.07.2009 – 4 AZR 250/08, Rn. 22 ff., lexetius.com 2009, 3303
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