Begriff | Definition | |||||||||||||||
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Näherungsverfahren | Das Näherungsverfahren ist von Bedeutung, wenn die betriebliche Altersversorgung als Gesamtversorgung zugesagt worden ist, bei der die gesetzliche Rente mit zu berücksichtigen ist (BAG 12.11.1991 – 3 ZR 520/90, BAGE 69, 19; DB 1992, 638). Kann die Höhe der Rente nicht durch den Nachweis der bisher erworbenen Entgeltpunkte nachgewiesen werden, ist eine fiktive Rentenberechnung nach dem sogenannten Näherungsverfahren vorzunehmen. Für die Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren gilt folgende Formel:
Als Versicherungsjahre werden nur die vollen Jahre nach vollendetem 20. Lebensjahr berücksichtigt. Bei einer Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente vor der Regelaltersgrenze, ist sie für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,3 Prozent zu kürzen. Kann ein Arbeitnehmer durch eine Rentenauskunft die tatsächliche Zahl der Entgeltpunkte nachweisen, dann ist die Rente grundsätzlich aus den persönlichen Entgeltpunkten zu errechnen. Die individuelle Berechnung hat Vorrang vor einer fiktiv nach dem Näherungsverfahren errechneten Rente.
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