Begriff | Definition |
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Neuzusage |
Bei der Be- und Versteuerung der Beiträge und Leistungen in der versicherungsförmigen Durchführungswegen (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) kommt es darauf an, wann die Versorgungszusage im ersten Dienstverhältnis erteilt wurde. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2017 (Neuzusage) konnten die Beiträge bis zu vier Prozent der BBG steuer- und beitragsfrei in eine Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden (§ 3 Nr.63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). In diesem Zeitraum war zusätzlich ein Betrag von 1.800 Euro (Sockelbetrag) steuerfrei aber nicht beitragsfrei. Der Steuerfreibetrag wurde ab 2018 auf acht Prozent der BBG erhöht. Der Sockelbetrag (1.800 €) ist wegefallen. Die Beitragsfreistellung in den Sozialversicherungen ist nach wie vor auf vier Prozent der BBG begrenzt.
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