Begriff | Definition |
---|---|
Nominales Anrecht | Ein nominales Anrecht im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG liegt vor, wenn bei der Versorgungsleistung ein fester Geldbetrag vereinbart worden ist. Es wird nur in Ausnahmefällen vereinbart, nämlich dann wenn die Höhe der Versorgungsleistung in Euro und nicht mit einem veränderbaren Wert festgelegt wird. Das nominale Anrecht ist keiner Veränderung durch Anpassung unterworfen und es verändert sich auch nicht durch Zinsen oder andere Faktoren (z.B. Indexanpassung oder Lohnentwicklung). Grundsatz: Euro bleibt Euro.
Zugriffe - 3019
|