Begriff | Definition |
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Öffnungsklausel | Öffnungsklauseln sind im Steuer-, Arbeits- und Tarifvertragsrecht üblich. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn im Tarifvertrag der Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zugelassen wird (Öffnungsklausel) (BAG 20.02.2001 – 1 AZR 233/00, Rn. 29 ff., BAGE 97, 44; 20.04.1999 - 1 AZR 631/98, Rn. 39, BAGE 91, 244). Wird beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung die tarifliche Sperrwirkung nicht beachtet, ist sie unwirksam. Von der Sperrwirkung eines Tarifvertrages werden die Regelungen eines Sozialplanes ausgenommen. § 77 Abs. 3 BetrVG (Tarifvorrang) ist nach § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG auf Sozialpläne nicht anzuwenden.
Mit einer Öffnungsklausel geben die Tarifvertragsparteien ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zurück. Sie können z.B. die inhaltliche Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung den Betriebsparteien überlassen. Die dann darüber entscheiden können, ob und in welchem Umfang eine bestehende Versorgungsordnung verändert werden soll. Die Öffnungsklausel führt jedoch nicht dazu, dass sich der Rechtscharakter einer Betriebsvereinbarung in eine tarifliche Regelung wandelt (BAG v. 11.07.2017 - 3 AZR 691/16, Rn. 43 f. lexetius.com 2017, 2697).
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