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Begriff Definition
Optionssystem

Seit Anfang 2018 ist es möglich mit einem Tarifvertrag ein Optionssystem einzuführen. Damit kann tarifvertraglich eine automatische Entgeltumwandlung vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot unterbreiten
  • Das Angebot muss mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts vorgelegt werden
  • Der Arbeitnehmer muss deutlich darauf hingewiesen werden:
    - welcher Betrag (Höhe) umgewandelt werden soll,
    - welcher Vergüntigungsanspruch umgewandelt werden soll,
    - dass er ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von mindestens einem Monat nach
      Zugang des Angebots formlos widersprechen kann und
    - er die laufende Entgeltumwandlung mit einer Frist von einem Monat beenden kann

 

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Angebot nicht fristgerecht, wird seine Zustimmung zur Annahme des Angebots unterstellt (fingiert). Mit dieser Unterstellung wird von einer Grundregel des arbeitsrechtlichen Vertragsrechts abgewichen, nach der die Annahme eines Angebots nicht fingiert werden darf. Trotz dieser Unterstellung ist und bleibt die Grundlage für dieses Optionssystem die arbeitsrechtliche Vereinbarung.

Das Optionssystem nach § 20 Abs. 2 BetrAVG n.F. kann weder positiv noch negativ verändert, sondern nur beendet werden. Auch den Tarifvertragsparteien ist es verwehrt, Veränderungen des Angebots während der Laufzeit zu vereinbaren. Diese Vorschrift ist nicht tarifdispositiv.

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