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Begriff Definition
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Bei Insolvenz eines insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebers kommt der PSVaG für die laufenden oder einmaligen Versorgungsleistungen sowie für die späteren Leistungen der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften auf.

Arbeitgeber, die für ihre Versorgungszusagen einen sicherungspflichtigen Durchführungs­weg gewählt haben, sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge an den PSVaG zuzahlen. Sicherungs­pflichtige Durchführungswege sind:

  • Direktzusagen
  • Unterstützungskassen
  • Direktversicherungen
  • Penisonsfonds

Bei einer Versorgungszusage über eine Direktversicherung hat der Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG zu zahlen,[1] wenn:

  • er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten, beliehen oder verpfändet hat
  • dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht nur widerruflich eingeräumt wurde

Beim Pensionsfonds sind die Ansprüche und Anwartschaften über den PSVaG gegen die In­solvenz des Arbeitgebers abzusichern, weil er für eine eventuelle Unterdeckung des Pensions­fonds einzustehen hat.

Der PSVaG ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Seine Leistungspflicht ist begrenzt. Er haftet bei monatlichen Zahlungen nur bis zur Höhe des Dreifachen der Be­zugs­größe (2018 = bis zu 9.135 Euro West und bis zu 8.085 Euro Ost). Bei Kapitalzahlungen beträgt die Höchst­grenze das 120fache des Dreifachen der monatlichen Bezugsgrenze (2018 = bis zu 1.096.200 Euro West und bis zu 970.200 Euro Ost). Der PSVaG ist grundsätzlich nicht verpflichtet, alle drei Jahre die laufenden Leistungen zu prüfen, ob sie anzupassen sind. Er ist nicht der prüfungspflichtige Arbeitgeber.

 


[1] BAG 08.06.1999 – 3 AZR 136/98, BAGE 92, 1

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