Begriff | Definition | ||||||||||||||
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Pensionsfonds (PF) | Der Pensionsfonds wurde am 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg in das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aufgenommen. Er ist eine rechtlich selbständige und rechtsfähige Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersvorsorge (versicherungsförmigerDurchführungsweg). Sein Zweck ist es, das wegen Invalidität, Alter oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen durch seine Leistungen ergänzend zur gesetzlich Rente mindestens teilweise zu ersetzen. Bei ihm erwerben die begünstigten Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen. Um die Versorgungszusage des Arbeitgebers erfüllen zu können, bildet er aus den Beiträgen und Zuwendungen im Kapitaldeckungsverfahren Rückstellungen. Seit dem 27. August 2013 ist es möglich, dass er seine Leistungen auch als teilweise oder einmalige Kapitalleistung auszahlen kann (Kapitalwahlrecht). Vorher waren nur laufende Leistungen zulässig. Pensionsfonds werden finanziert durch:
Arbeitgeberbeiträge sind Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmens mindern (§ 4e EStG), wenn sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. Für Arbeitnehmer sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Pauschalbesteuerung war beim Pensionsfonds nie möglich. Bei ihm werden die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG. steuerlich gefördert; unabhängig davon, ob sie der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aufbringt. Beiträge sind bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und beitragsfreie. Bei Neuzusagen, die seit 1. Januar 2005 zugesagt werden, erhöht sich der steuerfrei Betrag um 1.800 Euro. In Kalenderjahr 2017 sind bis zu 254 Euro im Monat oder bis zu 3.048 Euro im Jahr abgabenfrei. Für Neuzusagen erhöht sich der steuerfreie Betrag bis auf 4.848 Euro im Jahr. Beiträge und Zuwendungen können wie folgt staatlich gefördert werden:
Pensionsfonds unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Obwohl Pensionsfonds der staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, müssen sie einen auf 20 Prozent verringerten Beitrag für den Teilwert einer vergleichbaren Pensionszusage an den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) zahlen (Insolvenzsicherung), weil das Fondsvermögen vom Trägerunternehmen weitgehend unabhängig ist und der Arbeitgeber dafür einzustehen hat, wenn der Fonds die zugesagten Leistungen nicht erbringen kann. Das Anlagerisiko eines Pensionsfonds kann sehr hoch sein, weil er sein Vermögen bis zu 100 Prozent in Aktien anlegen kann. IORP-Richtlinien: Die IORP-Richtlinieist die englischsprachige Fassung der Pensionsfonds-Richtlinie (Richtlinie 2003/41 EG vom 03.06.2003).
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