Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||||
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Pensionskasse (PK) | Pensionskassen sind rechtsfähige und spezielle Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (versicherungsförmiger Durchführungsweg). Vergleichbar sind sie mit Lebensversicherungen. Sie sind kapitalgedeckt mit Ausnahme der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (VBL/ZVK); die auch umlagefinanziert sein können. Ihr Zweck ist es, das wegen Invalidität, Alter oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen durch ihre Leistungen ergänzend zur gesetzlichen Rente (teilweise) zu ersetzen. Einer ausdrücklichen Bezugsberechtigung – wie bei einer Direktversicherung bedarf es nicht –, weil die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben. Um die Versorgungszusagen des Arbeitgebers erfüllen zu können, bilden sie im Kapitaldeckungsverfahren Rückstellungen. Ihre Deckungsmittel ordnen sie jedem Anspruchsberechtigten zu. Pensionskassen werden finanziert durch:
Der Arbeitgeber ist Zuwendungs- oder Beitragsschuldner, ganz gleich ob Beiträge von ihm, den Arbeitnehmern oder von beiden gemeinsam aufgebracht werden. Arbeitgeberaufwendungen sind Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmens mindern (§ 4c EStG). Für Arbeitnehmer sind sie steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dafür gilt folgendes:
Im Kalenderjahr 2017 sind bis zu 254 Euro im Monat oder bis zu 3.048 Euro im Jahr abgabenfrei. Bei Neuzusagen (seit 2005) erhöht sich der steuerfreie Betrag in Höhe von vier Prozent der BBG um 1.800 Euro im Jahr auf 4.848 Euro; es sei denn, dass aufgrund einer Altzusage Beiträge pauschal besteuert werden. Der zusätzliche Erhöhungsbetrag (1.800 Euro) kann in Anspruch genommen werden, wenn z. B. bei einer Altzusage auf die Pauschalbesteuerung zugunsten der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet wurde. Beiträge und Zuwendungen können wie folgt staatlich gefördert werden:
Umlagefinanzierte Pensionskasse: Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist im Abrechnungsverband West eine umlagefinanzierte Pensionskasse. Das Gleiche gilt für viele Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes (ZVK). Sie sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Obwohl sie Pensionskassen sind, nehmen sie eine Sonderstellung ein und unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Neben dem Bund sind die alten Bundesländer (Ausnahme: Hamburg, Bremen, Saarland), einige Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung an der VBL beteiligt. Auch andere Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand gehören zu ihren Beteiligten. Mitglieder einer Zusatzversorgungskasse (ZVK) sind in der Regel die Kommunen und kommunale Einrichtungen. Die VBL gewährt den Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes teilweise noch eine beamtenähnliche Gesamtversorgung[1] bis zu 91,75 Prozent des Nettogehalts nach 40 Dienstjahren. Dieses Gesamtversorgungssystem wurde am 1. Januar 2001 durch eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung (Tarifverträge über die zusätzliche Altersversorgung - ATV, ATV-K) abgelöst. Mit dem Versorgungs-Tarifvertrag 2001 wurde ein versicherungsmathematisches Punktemodell eingeführt. Bei umlagefinanzierten Pensionskassen ist weiterhin die Pauschalbesteuerung möglich.
[1] BAG 13.01.2015 – 3 AZR 897/12, Rn. 35 ff., lexetius.com 2015, 883
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