Begriff | Definition |
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Planmäßige Überversorgung |
Eine planmäßige oder zugesagte Überversorgung liegt vor, wenn eine überhöhte Versorgung ausdrücklich oder konkludent erteilt worden ist. Bei Erteilung der Zusage war vorauszusehen, dass das Versorgungsniveau (Betriebsrente und gesetzlichen Rente) höher sein wird als das letzte monatliche Nettoeinkommen. Da eine derartige Überschreitung gewollt ist, kann die Betriebsrente grundsätzlich nicht reduziert werden.
Ausnahme: Nach der Rechtsprechung ist der öffentliche Dienst an das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns gebunden, deshalb darf eine sogenannte planmäßige Überversorgung abgebaut werden. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung schließt in jedem Fall den Anspruch auf Überversorgung aus. Zu einer Überversorgung wird es im öffentlichen Dienst wegen der Umstellung von der Gesamtversorgung auf das versicherungsmathematische Punktesystem kaum noch kommen.
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