Begriff | Definition | ||||||||||||||||||||||||
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Portabilität | Unter Portabilität oder Übertragung werden die Mitnahmemöglichkeiten unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber verstanden (BAG 24.02.2011 – 6 AZR 626/09, lexetius.com 2011, 1700). Bei einer Altzusage – vor dem 1. Januar 2005 vereinbart oder zugesagt – kann eine Übertragung nur einvernehmlich wie folgt übernommen werden:
Diese Möglichkeiten bestehen auch für Neuzusagen – nach dem 31.12.2004 vereinbart oder zugesagt. Ferner gibt es für Neuzusagen den Rechtsanspruch auf Portabilität. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn:
Wird eine Anwartschaft mit Rechtsanspruch auf den Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers übertragen, kommt es zu keinen steuerlichen Folgen. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage zu erteilen und sie über
durchzuführen. Die Zustimmung des bisherigen und neuen Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. Der Anspruch auf die Versorgungszusage des bisherigen Arbeitgebers erlischt mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswertes. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen der Entgeltumwandlung entsprechend. Eine Versorgungsanwartschaft über eine
In § 4 Abs. 4 BetrAVG ist die Möglichkeit einer Übertragung geregelt, wenn die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Eine Versorgungszusage kann von einer
ohne Zustimmung des Arbeitnehmers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG). Vor einer Übertragung sollte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. vom Versorgungsträger Auskunft über die Auswirkungen der Übertragung verlangen. Dieser Auskunftsanspruch ist möglich, denn es liegt ein berechtigtes Interesse vor. Ass. jur. Thomas Hackenholt
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