Begriff | Definition |
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Prüfungszeitraum | Bei der Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist der Prüfungszeitraum die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum Monat unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag (BAG 10.03.2015 – 3 AZR 739/13, Rn. 14, lexetius.com 2015, 1251; 18.03.2014 – 3 AZR 249/12, Rn. 19 ff., lexetius.com 2014, 1457). Dies gilt sowohl für den Anstieg des Kaufkraftverlustes (Indexanpassung) als auch für den der Nettolöhne (reallohnbezogene Obergrenze). Sind die Anpassungen eines Betriebes auf einen einheitlichen Prüfungstermin gebündelt (z. B. 1. Juli eines Jahres), darf der erste Anpassungszeitraum höchstens um sechs Monate verlängert werden. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden.
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