Begriff | Definition |
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Regelungssperre | Die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) können grundsätzlich betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten durch Vereinbarungen (Regelungsabreden, Betriebsabsprachen, Betriebsvereinbarungen) gestalten, wenn diese Angelegenheiten nicht abschließend tariflich oder gesetzlich geregelt sind (Regelungssperre) (BAG 09.07.2013 – 3 AZR 275/12, Rn. 14 f., lexetius.com 2013, 3975). Ausnahme: Im Tarifvertrag oder Gesetz wird mit einer Öffnungsklausel eine betriebliche Konkretisierung und Ausgestaltung der Angelegenheit ermöglicht oder der Tarifvertrag oder das Gesetz regelt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 87 BetrVG) nicht abschließend (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2449). Die Regelungslücke kann durch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden (BAG 18.03.2014 – 1 ABR 75/12, Rn. 17, lexetius.com 2014, 2449).
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