Begriff | Definition |
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Reine Beitragszusage |
Die reine Beitragszusage ist 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt worden. Ein reine Beitragszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einen der versicherungsförmigen Durchführungswege (Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds) zu zahlen (§ 22 BetrAVG n. F.). Bei ihr bestehen die Arbeitgeberpflichten der § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 4 Satz 2, §§ 1b bis 6 und § 16 sowie die Pflicht zur Insolvenzsicherung nach dem 4. Abschnitt nicht. Insbesondere entfällt die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers.
Die Anwartschaften einer reinen Beitragszusage sind sofort unverfallbar, auch wenn sie vom Arbeitgeber finanziert werden. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugutekommen. Nach einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer das Recht, die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Innerhalb eines Jahres kann das vorhandene Versorgungskapital auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden, falls der neue Arbeitgeber Beiträge auf der Grundlage einer Beitragszusage in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg zahlt. Arbeitnehmer können die Altersleistung im Rahmen des § 6 BetrAVG vorzeitig in Anspruch nehmen. Die bei der Versorgungseinrichtung aufgebaute Anwartschaft darf nur ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, das heißt, sie ist weder übertragbar noch beleihbar oder veräußerbar. Die Höhe der Leistung darf weder von Arbeitgeber noch vom Versorgungsträger zugesagt oder garantiert werden.
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