Begriff | Definition | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Schatttengehalt | Durch eine Entgeltumwandlung vermindert sich das Bruttoentgelt. Die dem Arbeitnehmerohne Abzug der Entgeltumwandlungsbeiträge zustehende Bruttovergütung wird als Schattengehalt bezeichnet. Steuerlich unerheblich ist es, wenn der ungekürzte Arbeitslohn weiterhin als Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen der Entgelte oder anderer Arbeitgeberleistungen erhalten bleibt. Das Schattengehalt ist und bleibt die Grundlage von sonstigen Leistungen des Arbeitgebers, die nach dem Bruttoentgelt berechnet werden, z. B.:
Denkbar ist, dass ein Arbeitnehmer sein gesamtes Arbeitsentgelt umwandelt (totale Entgeltumwandlung), z. B. ein geringfügig Beschäftigter oder ein vermögender Arbeitnehmer, der den Lebensunterhalt aus den Erträgen seines Vermögens bestreitet. Würde sein ungekürztes Entgelt nicht fortgeschrieben, wäre sein Schattengehalt eingefroren, das heißt, bei ihm würde sich die Vergütung bei einer späteren Lohnerhöhung nicht mehr verändern – obwohl ihm diese Erhöhung zusteht.
Zugriffe - 7181
|