Begriff | Definition |
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Soziale Gestaltungskompetenz | Tarifvertragsparteien haben als Grundrechtsträger im Rahmen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) die ihnen übertragene sozialpolitische Funktion zu erfüllen und die Arbeitsbedingungen sinnvoll zu gestalten (Verfassungserwartung). Sie können aufgrund der ihnen übertragenen Gestaltungsfunktion ohne staatliche Bevormundung die betriebliche Altersvorsorge ordnen und sinnvoll gestalten (BVerfG 27.04.1999 - a BvR 2203/09, BVerfGE 100, 271). Dies gilt auch für die tarifvertragliche Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Sie gehört zu den tariflich regelbaren Arbeitsbedingungen.
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