Begriff | Definition |
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Spätehenklausel | Versorgungsordnungen enthalten häufig eine sogenannte Spätehenklausel (BAG 20.04.2010 – 3 ABR 509/08, Rn. 73 ff., BAGE 134, 89). Damit wird der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerversorgung ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Versorgungsbeginn eingegangen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe während er Anwartschaftsphase geschieden wurde und die Ehepartner nach Versorgungsbeginn wieder geheiratet haben (BAG 15.10.2013 – 3 AZR 294/11, Rn, 18 ff., BAGE 146, 200). Enthält eine Versorgungsregelung eine Spätehenklausel, nach der kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht, wenn die Ehe nach dem 60. Lebensjahr abgeschlossen wird, so ist diese Klausel unwirksam. Mit dieser Spätehenklausel wird der Versorgungsberechtigte unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Diese Klausel führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers.[1] Damit wurde erstmalig nach Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes eine Spätehenklausel für unzulässig erklärt, weil der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vom Alter zum Zeitpunkt der Eheschließung abhängig gemacht worden ist.
[1] BAG 04.08.2015 – 3 AZR 127/13, BAG Pressemitteilung 40/15
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