Begriff | Definition |
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Stichtagsregelung | Freiwillige betriebliche Sozialleistungen (arbeitgeberfinanziert) können aufgrund einer Stichtagsregelung auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis verändert oder aufgehoben werden (BAG 13.06.2012 – 10 AZR 247/11, Rn. 18 ff., lexetius.com 2012, 3118). Insbesondere dann, wenn sich der Arbeitgeber die Änderung vorbehalten hat. Dies gilt auch für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen (BVerfG 15.05.2014 – 1 BvR 2681/11, lexetius.com 2014, 2480; NZA 2014, 734). Willkürliche Änderungen oder Kürzungen von Versorgungsanwartschaften sind nicht zulässig. Zulässig sind sie nur, wenn mindestens ein sachlicher Grund vorliegt. Wird ein Versorgungswerk zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen, dann bedeutet das, dass neu eintretende Arbeitnehmer keine oder nur veränderte Versorgungsansprüche erwerben können. Die Schließung eines Versorgungswerks, die auf einer Stichtagsregelung beruht, ist selbst dann statthaft, wenn für bereits beschäftigte Arbeitnehmer die bisherigen Versorgungsbedingungen unvermindert weiter gelten. Für Neueinstellungen kann ohne Weiteres eine stichtagsbezogene Schließung des Versorgungswerks beschlossen oder vereinbart werden. Eine Stichtagsregelung verstößt nach der herrschenden Rechtsauffassung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz,[1] denn sie sei selbst ein sachliches Abgrenzungskriterium. Stichtagsregelungen sind auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall zu Härten führen.[2] Unterschiedliche Rechtsfolgen können sich daraus ergeben und sind nicht zu beanstanden, wenn die Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist und kein vernünftiger Grund für eine Differenzierung vorliegt.[3] Die Unterschiedlichkeit muss sich am jeweiligen Sachverhalt orientieren. Für die Wahl des Stichtages besteht ein weiter Ermessensspielraum; allerdings muss der gewählte Zeitpunkt sachlich vertretbar und angemessen sein. Die Schließung der betrieblichen Altersvorsorge für Neuzugänge ist auch durch eine ablösende Betriebsvereinbarung oder einen abändernden Tarifvertrag möglich, wenn der persönliche Geltungsbereich der bisherigen Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrages auf die vor dem Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer beschränkt wird. Eine typische Stichtagsregelung liegt vor, wenn in einer Vereinbarung (Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) bei der Änderung einer Versorgungszusage für die rentennahen Jahrgänge eine Härteklausel[4] vereinbart wird (Teilablösung).
[1] BAG 15.01.2013 – 3 AZR 169/10, Rn. 17 ff., lexetius.com 2013, 1196 [2] BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12, Rn. 114, lexetius.com 2013, 2300 [3] BAG 17.09.2013 – 3 AZR 686/11, Rn. 16 ff., lexetius.com 2013, 4551 [4] BAG 29.03.1983 – 3 AZR 26/81, AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG
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