Begriff | Definition | ||||||||
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Störung der Geschäftsgrundlage | Die Störung der Geschäftsgrundlage (BAG 15.04.2014 – 3 AZR 435/12, Rn. 32 ff., lexetius.com 2014, 2039) einer Versorgungszusage liegt beispielsweise vor, wenn:
Wesentliche Änderungen des Arbeits-, Steuer- oder Sozialversicherungsrechts können dazu führen, dass ein Festhalten an den bestehenden Versorgungsbedingungen unzumutbar wird.[1] Dies kann der Fall sein, wenn der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten wird. Nicht nur ein gesetzgeberischer Eingriff kann zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Sie kann auch durch eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen gestört werden, wenn dies zu nicht vorhersehbaren Verschiebungen geführt hat. Durch eine Entgeltumwandlung kann es zu keiner Überversorgung und damit zu keiner Störung der Geschäftsgrundlage kommen. Bei der Feststellung einer Überversorgung dürfen die Leistungen, die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen bei einer Gesamtversorgung nicht berücksichtigt werden. Kein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, eine Entgeltumwandlung vorzunehmen. Er kann seine zusätzliche Altersvorsorge außerhalb des Betriebes organisieren. Würden die Leistungen, die auf Entgeltumwandlungsbeiträgen oder Eigenbeiträgen beruhen, bei der Berechnung einer Überversorgung mit berücksichtigt, dann wären die Arbeitnehmer, die mit eigenen Mitteln für ihr Alter vorsorgen, gegenüber den Arbeitnehmern benachteiligt, die privat oder nicht für ihr Alter zusätzlich vorsorgen. Eine planwidrige und unvorhersehbare Überversorgungkann bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage, wegen Störung der Geschäftsgrundlage auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden.[2] Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Altersvorsorge kommt es grundsätzlich zu keiner Störung der Geschäftsgrundlage und zu keiner Überversorgung. Ist bei einer Versorgungszusage – ganz gleich aus welchem Grunde − die Geschäftsgrundlage gestört, könnte sie geändert werden. Bei einer derartigen Änderung der Versorgungsregelung kann nur ihre ursprüngliche Geschäftsgrundlage wiederhergestellt werden. Deshalb kann eine Versorgungszusage bei einem Widerruf wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage weder grundlegend umstrukturiert noch an veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen angepasst werden. Sind neue Verteilungsgrundsätze – veränderter Verteilungsplan – aufzustellen, ist der Betriebsrat an der Neufassung des Leistungsplans zu beteiligen. Die Beseitigung der gestörten Geschäftsgrundlage muss sich an den Grundprinzipien der bisherigen Versorgungszusage ausrichten. Diese Eingriffe unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Eine Änderung der Versorgungszusage wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann nur so erfolgen, wie sie redlich denkende Parteien verständlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Vertragsstörung gekannt hätten. Mit ihr wird nur der ursprüngliche Vertragszweck und Parteiwille wieder hergestellt. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liegt vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsabschluss so schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn die Veränderungen voraussehbar gewesen wären.[3] Ein Vertrag ist dann anzupassen, wenn es einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zugemutet werden kann, am bisherigen Vertrag festzuhalten. Ist ein Anpassen nicht möglich, kann der Vertrag aufgelöst werden.
[1] BAG 20.05.2014 – 3 AZR 209/12, Rn. 15 ff., lexetius.com 2014, 2359 [2] BAG 23.09.1997 – 3 AZR 85/86, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Ablösung [3] BAG 15.06.2010 – 3 AZR 861/08, Rn. 40, lexetius.com 2010, 2308
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