Begriff | Definition |
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Subsidiärhaftung | Wird für die betriebliche Altersversorgung ein externer Versorgungsträger genutzt (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds), dann hat der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen einzustehen (Subsidiärhaftung), wenn dieser nicht leistet oder nicht leisten kann. Er haftet auch dann, wenn der Versorgungsträger die Leistungen nur teilweise erbringt. Bei einer Beitragszusage haben die versicherungsförmigen Versorgungsträger ihre Leistungen auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals zu erbringen. Eine Haftung für diese Leistungen besteht für den Arbeitgeber nicht, denn er ist nur verpflichtet, die Beiträge an den Versorgungsträger zu zahlen.
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