Begriff | Definition |
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Tariföffnungsklausel | Mit einer Öffnungsklausel können die Tarifvertragsparteien eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch Arbeitsvertrag zulassen. Damit kann ein Tarifvertrag auch ergänzt werden. Durch sie können tarifvertragliche Arbeitsbedingungen flexibilisiert und betriebsnäher gestaltet werden. Dabei sind die tariflichen Rahmenbestimmungen zu beachten. Öffnungsklauseln müssen im Tarifvertrag klar und eindeutig formuliert sein (BAG 20.04.1999 - 1 AZR 631/98, Rn. 39, BAGE 91, 244). Durch Öffnungsklauseln kann der Tarifvorrang eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies gilt auch für den Tarifvorbehalt (Regelungssperre). Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen können nur dann Gegenstand einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Es kann auch vereinbart werden, dass abweichende Abmachungen auf betrieblicher Ebene der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedürfen.
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